| Fundrecht |
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Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es bezieht sich auf Fundsachen und auch auf Tiere. Der §90a des BGB besagt: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Hundeverordnung etc.). Auf sie (die Tiere) sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Das heißt, wenn ein Haustier gefunden wird, dann muss es zwar unverzüglich der Behörde (Polizei, Ordnungsamt oder Fundbüro) gemeldet werden, das Tier/ der Fund darf aber auch nicht an Wert verlieren. Das heißt, wenn das Tier Hunger oder Durst leidet, dann sollten ihm Futter und Wasser angeboten werden. Und wenn es verletzt oder sichtlich krank ist (Notfall), dann darf Frau/ Mann unverzüglich zum Tierarzt fahren und das Tier dort, auf Kosten der Gemeinde, behandeln lassen (Erstversorgung, belegen lassen!). Gleichzeitig muss in dieser Zeit der Fund unverzüglich der entsprechenden Behörde angezeigt werden (§965 BGB). Ist die Behörde sicher, dass der Finder nach §2 Nr.3 TierSchG über erforderliche Kenntnisse und Räumlichkeiten der entsprechenden Tierhaltung verfügt, darf die Behörde den Finder, wenn er dazu bereit ist, beauftragen das Tier einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen oder zu versorgen. Dabei hat der Finder Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde für die Zeit von sechs Monaten. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, für zugelaufene oder zugeflogene.
Eine Fundmeldung bei der entsprechenden Behörde muss auf jeden Fall und unverzüglich gemacht werden, auch wenn eine Katze/Kater außerhalb angetroffen und aufgenommen wird.Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird. Wird der Fund nicht der zuständigen Behörde gemeldet begeht man den Tatbestand der Fundunterschlagung. Das Fundbüro/ die entsprechende Behörde muss den Fund/ das Tier annehmen und öffentlich anzeigen, auch wenn keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro oder der Polizei vorliegt (§ 965 BGB). Wird von der Behörde der Fund nicht veröffentlicht, begeht die Behörde Fundunterschlagung. |



